Artikel 21 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 21

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149889

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