Artikel 21 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 21

Artikel 21

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 Anspruch auf Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 18 Absatz 4 errechneten österreichischen Leistung und der schweizerischen Rente, so hat der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Pension (Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren,

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