Artikel 21 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 21

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluß anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155100

alte Dokumentnummer

N9199435625J

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