TEIL III BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG
Artikel 21
Artikel 21
- 1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
- 2. Zusätzlich zu Abs. 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b (iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
- 3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.
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