Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007197
Dokumentnummer
NOR12078214
alte Dokumentnummer
N5199212690A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
