Artikel 21 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 21

Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078214

alte Dokumentnummer

N5199212690A

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