Artikel 21 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wo immer auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zu

  1. 1. einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, gegen den der exportierende Vertragsstaat für die betreffende Ware mengenmäßige Exportbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
  2. 2. einem ernsten Mangel einer für die ausführende Partei wesentliche Ware, oder zur Gefahr eines solchen Mangels führt, und wo die vorgenannte Lage, für die exportierende Partei ernste Schwierigkeiten bereitet oder voraussichtlich geeignet ist, sie zu bereiten, kann der Vertragsstaat unter den Bedingungen der in Artikel 23 und gemäß den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078160

alte Dokumentnummer

N5199212634A

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