Artikel 21
Der Generalkommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 21
Der Generalkommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.
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