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Artikel 21 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OPEC zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121968

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