Artikel 20 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 20

Artikel 20. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40269003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)