Artikel 20 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 20

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so wendet der österreichische Träger Artikel 18 Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der Leistung aus der schweizerischen Versicherung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.

(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende schweizerische Rente wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere schweizerische Rente erlischt.

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