1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Artikel 20
(1) Die nach dieser Vereinbarung leistungspflichtigen Träger einer Vertragspartei haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieser Vertragspartei zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107511
alte Dokumentnummer
N6199330096J
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