Artikel 20 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 20

(1) Die nach dieser Vereinbarung leistungspflichtigen Träger einer Vertragspartei haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieser Vertragspartei zu erbringen.

(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107511

alte Dokumentnummer

N6199330096J

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