Artikel 20
Kommunikation
Für die Anwendung dieses Abkommens verwenden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates oder die englische Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278321
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