Artikel 20 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen

mit ständigem Aufenthalt

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, e, f und h, Artikel 11 und Artikel 13 Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155099

alte Dokumentnummer

N9199435624J

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