Artikel 20
Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen
mit ständigem Aufenthalt
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, e, f und h, Artikel 11 und Artikel 13 Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155099
alte Dokumentnummer
N9199435624J
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