Artikel 20
Artikel XX. Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als in der Berufungsinstanz zu übermitteln.
Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden.
Im Falle der rechtskräftigen unbedingten Verurteilung eines Geistlichen wegen eines Verbrechens wird die Bundesregierung unbeschadet sonstiger aus den strafgesetzlichen Vorschriften sich ergebender Rechtsfolgen, falls der Diözesanordinarius den Geistlichen nicht ohnehin von seinem Amte entfernt, die Einstellung der ihm etwa zukommenden Dotation (Kongruaergänzung) verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040782
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