Artikel 20 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 20

Artikel 20. Den Grenzbewohnern ist auch die Benützung der für sie wichtigen Straßen und Wege, die das Gebiet des anderen Staates durchschneiden oder jeweils längs der Grenze führen, gestattet.

Das vorliegende Übereinkommen unterliegt der Genehmigung der beiderseitigen Regierungen und tritt nach gegenseitiger Mitteilung der Genehmigung in Kraft. Es bleibt während der Dauer von zwei Jahren in Geltung. Nach Ablauf dieser Frist steht es jedem der vertragsschließenden Teile frei, von dem gegenwärtigen Übereinkommen unter der Bedingung zurückzutreten, daß diese Absicht drei Monate vorher dem anderen Teil angekündigt worden ist.

Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Übereinkommens verlieren die Bestimmungen des am 16. Oktober 1922 in Budapest unterfertigten Übereinkommens, betreffend die Regelung des Personenverkehrs im kleinen Grenzverkehr und des Schlußprotokolls hiezu ihre Gültigkeit.

Dieses Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Übereinkommen unterfertigt.

Geschehen in Wien, am 14. Juli eintausendneunhundertsechsundzwanzig in doppelter Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075476

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