Artikel 20 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 20

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. 1. Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
  2. 2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074461

alte Dokumentnummer

N5198615338L

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