Artikel 20 Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Geschehen zu Budapest, am 15. Mai 1992 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005829

Dokumentnummer

NOR12064036

alte Dokumentnummer

N4199224164J

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