Artikel 20
Sobald ein Fall beim Gerichtshof anhängig ist, benachrichtigt der Kanzler die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080356
alte Dokumentnummer
N5199319649L
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