Artikel 1 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

  1. 1. „nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ eine Gefahr für die Sicherheit im Luftraum, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug oder eine andere luftgestützte Plattform ausgelöst wird, das oder die im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden und eine Verletzung der Lufthoheit darzustellen,
  2. 2. „Aufnahmestaat“ der Staat, in dessen Gebiet Maßnahmen der Zusammenarbeit stattfinden,
  3. 3. „Entsendestaat“ der Staat, der militärische Luftfahrzeuge und sonstiges für die Durchführung dieses Abkommens erforderliches militärisches Material sowie Personal in das Gebiet des anderen Staates zu Maßnahmen der Zusammenarbeit entsendet,
  4. 4. „zuständige Stellen“ diejenigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, die nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Schlagworte

Entsendestaat

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278677

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