Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
- 1. Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
- a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des 2 örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden;
- b) auf Seiten der Republik Ungarn: die mit Strafverfolgungs- und Strafvorbeugungsaufgaben betrauten Organe von Polizei, Grenzschutz, Zoll- und Finanzwache sowie der Schutzdienst der Ordnungsschutzorgane.
- 2. Justizbehörden:
- a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
- b) auf Seiten der Republik Ungarn: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
- 3. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
- a) auf Seiten der Republik Österreich:
- –der Bundesminister für Inneres;
- b) auf Seiten der Republik Ungarn:
- –die Internationale Kooperationszentrale des Landespolizeipräsidiums zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: ORFK NEBEK).
- 4. Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
- a) auf Seiten der Republik Österreich:
- –der Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland;
- b) auf Seiten der Republik Ungarn:
- –das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
- –das Gebiet des Komitates Vas.
Schlagworte
Strafverfolgungsaufgabe, Zollwache
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079791
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