Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. 1. Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
  1. a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des 2 örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden;
  2. b) auf Seiten der Republik Ungarn: die mit Strafverfolgungs- und Strafvorbeugungsaufgaben betrauten Organe von Polizei, Grenzschutz, Zoll- und Finanzwache sowie der Schutzdienst der Ordnungsschutzorgane.
  1. 2. Justizbehörden:
  1. a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. b) auf Seiten der Republik Ungarn: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
  1. 3. Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten der Republik Ungarn:
  1. 4. Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten der Republik Ungarn:

Schlagworte

Strafverfolgungsaufgabe, Zollwache

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079791

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