Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR12035541
alte Dokumentnummer
N2199014280A
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