Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035541

alte Dokumentnummer

N2199014280A

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