Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035339

alte Dokumentnummer

N2199011720J

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