KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
- b) „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
- c) „gewerbliche Verwendung“ die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
- d) „Eingangsvormerkschein“ das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
- e) „Unternehmen“ kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
- f) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043343
alte Dokumentnummer
N3195826200L
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