Artikel 1 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, beginnend mit 1. Jänner 2013 eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner einzurichten und gemeinsam weiterzuentwickeln.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

  1. 1. Versorgungsziele
  2. 2. Planungswerte
  3. 3. Versorgungsprozesse und -strukturen
  4. 4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
  1. 5. Finanzzielsteuerung
  1. zu etablieren.

Schlagworte

Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157114

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