Artikel 1 ‑ Zielsetzung Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 1 ‑ Zielsetzung

Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148166

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