Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- 1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung4;
- 2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
- 3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
- 4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
- 5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
- 6. bedeutet „geografischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)5 festgelegt ist;
- 7. bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
- 8. bedeutet „Stickstoffoxide“ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);
- 9. bedeutet „reduzierte Stickstoffverbindungen“ Ammoniak und seine Reaktionsprodukte;
- 10. bedeutet „Schwefel“ alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid (SO2);
- 11. bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“, sofern nicht anders angegeben, alle organischen Verbindungen anthropogenen Ursprungs, ausgenommen Methan, die bei Sonneneinstrahlung durch Reaktion mit Stickstoffoxiden Fotooxidantien bilden können;
- 12. bedeutet „kritische Eintragsrate“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren Schadstoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
- 13. bedeutet „kritische Konzentrationen“ Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
- 14. bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffemissionen durchgeführt werden“ (Pollutant emissions management area) oder „PEMA“ ein in Anhang III unter den in Artikel 3 Absatz 9 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet;
- 15. bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die Schwefel, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
- 16. bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begonnen wurde. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.
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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265067
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