Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Teil I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

  1. a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. b) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,
  3. c) Betriebe des Hoch- und Tiefbaues, einschließlich Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten.

2. Die zuständige Behörde bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten anderseits.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272711

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