Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

TEIL I:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

  1. a) Statistiken über Löhne und Arbeitszeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzustellen,
  2. b) so schnell als möglich die in Ausführung dieses Übereinkommens gesammelten Daten zu veröffentlichen und sich zu bemühen, die vierteljährlich oder häufiger gesammelten Daten im Laufe des folgenden Vierteljahres und die halbjährlich oder jährlich gesammelten Daten im Laufe des folgenden Halbjahres oder Jahres zu veröffentlichen,
  3. c) die auf Grund dieses Übereinkommens gesammelten Daten dem Internationalen Arbeitsamt so bald als möglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082070

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