Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1938

Artikel 1

Artikel 1. Als „Bergwerk“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

10008101

Dokumentnummer

NOR40085685

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