Artikel 1
Artikel 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht festgesetzten Stunden beschäftigt werden; diese Arbeit darf jedoch gegebenenfalls den regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40082612
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