Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 1

Artikel 1. Kinder unter 14 Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht festgesetzten Stunden beschäftigt werden; diese Arbeit darf jedoch gegebenenfalls den regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40082612

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