Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1970

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Frauen, die in gewerblichen Betrieben oder mit nichtgewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, einschließlich der Heimarbeiterinnen.

2. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten öffentliche oder private Betriebe und Abteilungen solcher Betriebe, insbesondere

  1. a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. b) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich der Schiffsbaubetriebe und der Betriebe zur Erzeugung, Umformung oder Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,
  3. c) Betriebe des Hoch- und Tiefbaues einschließlich der Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbauund Abbrucharbeiten,
  4. d) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, zur See, auf Binnengewässern oder in der Luft einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften, in Lagerhäusern oder auf Flugplätzen.

3. Als „nichtgewerbliche Arbeiten“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle in den nachstehend bezeichneten öffentlichen oder privaten Betrieben oder Diensten oder in Verbindung mit ihnen ausgeführten Arbeiten:

  1. a) Handelsbetriebe,
  2. b) Post- und Fernmeldewesen,
  3. c) Betriebe und Verwaltungen, in denen Büroarbeit überwiegt,
  4. d) Pressebetriebe,
  5. e) Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden,
  6. f) Betriebe, die der Behandlung oder Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen, Bedürftigen und Waisen dienen,
  7. g) Theater und öffentliche Vergnügungsbetriebe,
  8. h) gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt und alle sonstigen nichtgewerblichen Arbeiten, auf die nach Entscheidung der zuständigen Stelle die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden sind.

4. Als „landwirtschaftliche Arbeiten“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich, der Plantagen und industrialisierten landwirtschaftlichen Großbetriebe.

5. In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob dieses Übereinkommen auf einen Betrieb, eine Betriebsabteilung oder eine Arbeit Anwendung findet, ist die Frage von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, zu entscheiden.

6. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens Betriebe ausnehmen, in denen lediglich Familienangehörige des Arbeitgebers beschäftigt werden; was unter Familienangehörigen des Arbeitgebers zu verstehen ist, bestimmt die innerstaatliche Gesetzgebung.

Schlagworte

Hochbau, Bauarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Postwesen

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272759

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