Artikel 1 Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1997

Artikel 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 5.24.01/2-IV.2/97

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß Österreich die Anwendung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom 26. Juni 1992 *1), welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Dienstpässen einreisen, gemäß Art. 6 des Abkommens mit Wirksamkeit vom 11. August 1997, 0.00 Uhr, bis auf weiteres aussetzen wird.

Diese Maßnahme war im Dienste der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu fassen. In letzter Zeit wurde wiederholt die illegale und mißbräuchliche Nutzung albanischer Dienstpässe festgestellt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 8. August 1997

An die Botschaft der Republik Albanien

Blaasstraße 24

A-1190 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10006024

Dokumentnummer

NOR12066161

alte Dokumentnummer

N4199748722L

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