Artikel 1
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, hat gemäß § 1 Abs. 1 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969, die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen der Tauernautobahn Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1969, insbesondere dessen § 1 Abs. 2, 3 und 4 übertragen.
Die Tauernautobahn Aktiengesellschaft wurde auch gemäß § 1 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes ermächtigt, die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für und im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 113/1968
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10011411
Dokumentnummer
NOR12147647
alte Dokumentnummer
N9197042026J
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