Artikel 1 Syndikatsvertrag betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1985

Artikel 1

ERRICHTUNG

  1. 1. Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanalsystem – in der Folge Errichtungsgesellschaft genannt – eingerichtet. Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen der der „Planungsgesellschaft Marchfeldkanal“ gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1983.
  2. 2. Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches, dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer Adaptierung des Stempfelbaches sowie von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.
  3. 3. Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt sowohl die wasserwirtschaftliche als auch die landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern.
  4. 4. Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten in der Höhe von höchstens zwei Milliarden Schilling auf der Preisbasis 1984 aus, die wie folgt aufzubringen sind:

Bund..................................................

45 vH,

Niederösterreich......................................

10 vH,

Katastrophenfonds.....................................

15 vH,

Wasserwirtschaftsfonds.............................

30 vH.

  

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu neuerlichen Verhandlungen über eine Novellierung des zu erlassenden Bundesgesetzes über die Errichtungsgesellschaft, wenn der Höchstbetrag der Errichtungskosten überschritten werden sollte.

  1. 5. Die vom Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals, BGBl. Nr. 62/1983, sowie die vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4 zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.
  2. 6. Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft vorzulegenden Finanzplan gemäß den in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen. Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds werden auf Grundlage des Finanzplanes in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kosten einer allfällig notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft nicht zeitgerecht erbringen.
  3. 7. Der Bund verpflichtet sich, den Wasserwirtschaftsfonds durch Bundesgesetz zur Gewährung eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 vH jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sollen § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß angewendet werden.
  4. 8. Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende Betriebsgesellschaft.
  5. 9. Der Vorstand der Errichtungsgesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium der Errichtungsgesellschaft zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes und ein Mitglied auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Das vom Bund entsandte Vorstandsmitglied hat das Dirimierungsrecht.
  6. 10. Die Kontrolle der Geschäftsführung obliegt einem Kuratorium, bestehend aus sechs Mitgliedern, wobei drei Mitglieder vom Bund und drei Mitglieder vom Land Niederösterreich entsandt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Die Bestellung erfolgt jeweils für vier Jahre. Für die Funktion des Vorsitzenden steht dem Bund, für die seines Stellvertreters dem Land Niederösterreich das Bestellungsrecht zu. Der Vorsitzende hat das Dirimierungsrecht. Über die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet nach Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses sowie des Tätigkeitsberichtes der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit der Niederösterreichischen Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 104 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98.
  7. 11. Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft übergehen. Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat.

BETRIEB

  1. 12. Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal einzurichten, sofern bis dahin eine für die Einhebung von Interessentenbeiträgen gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche Regelung geschaffen wird.
  2. 13. Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolger der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 einen jährlichen Beitrag von 7,5 Millionen Schilling an die Betriebsgesellschaft zu leisten.
  3. 14. Die Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils vier Jahren vom Kuratorium (Aufsichtsrat) der Betriebsgesellschaft zu bestellen sind, und zwar ein Mitglied auf Vorschlag des Landes Niederösterreich und eines auf Vorschlag des Bundes. Das vom Land Niederösterreich entsandte Mitglied hat das Dirimierungsrecht.
  4. 15. Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem mindestens zwei vom Bund bestellte Mitglieder anzugehören haben.

AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

  1. 16. Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich gelöst werden.
  2. 17. Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bauten und Technik und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10000808

Dokumentnummer

NOR12011105

alte Dokumentnummer

N1198513585R

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