Artikel 1
- 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 298,36, führt in der Folge über die Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd Autobahn, verläuft sodann von Plan-km 302,60 bis Plan-km 303,4 auf der bestehenden Trasse der B 95 Turracher Straße, durchörtert in der Folge das Kreuzbergl und bindet nach der Anschlußstelle Klagenfurt/Wörthersee der A 2 Süd Autobahn bei Plan-km 306,95/Bestand-km 309,95 wieder in die bestehende B 83 Kärntner Straße ein.
- 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 0,00 an der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd Autobahn und bindet bei Plan-km 1,80/Bestand- km 5,65 wieder in die bestehende
B 85 Turracher Straße ein.
- 3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan- Nr. AB 10255/2 und /5 im Maßstab 1 : 2 000 sowie Plan-Nr. AB 10255/3 und /4 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 341, aufgehoben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
