Artikel 1 Straßenverlauf der B 1 Wiener Straße und der B 151 Attersee Straße

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Artikel 1

  1. 1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck wie folgt bestimmt:
  1. 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151 Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde Timelkam wie folgt bestimmt:
  1. 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 653.90 Teil 1 und Teil 2 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

10012421

Dokumentnummer

NOR12155377

alte Dokumentnummer

N9199439065J

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