Artikel 1
Verstärkte Stabilitätsorientierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104 des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20001750
Dokumentnummer
NOR40027909
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