Artikel 1 Stabilisierungsfonds für Polen

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 1

Dieses Abkommen wird zwischen der Regierung der Republik Polen (Polen) und der Polnischen Nationalbank (PNB) einerseits und der Bundesregierung der Republik Österreich (Österreich) abgeschlossen.

Österreich beabsichtigt Polen einen Zuschuß in Höhe von 20 Millionen US-Dollar zur wirtschaftlichen Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Der Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen zu denen dieser Zuschuß zur Verfügung gestellt wird. Der Zuschuß ist anfänglich als Teil einer multilateralen Leistung in Höhe von 1 Milliarde US-Dollar zur Unterstützung eines wirtschaftlichen Stabilisierungsprogramms für Polen zu verwenden.

  1. 1. Österreich hat der PNB einen Zuschuß in Höhe von 236 300 000 S (Gegenwert von 20 Millionen US-Dollar am 2. Jänner 1990) gemäß den in diesem Abkommen und in dem Memorandum of Understanding (MOU) vom 28. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Republik Polen, der PNB und einer Reihe von beitragsleistenden Ländern festgehaltenen Bedingungen zur Verfügung gestellt. Das MOU, das in Kopie angeschlossen ist, ist durch Verweisung Bestandteil dieses Abkommens.
  2. 2. Erträge auf dem Ertragskonto aus Veranlagungen (wie im MOU vorgesehen), die auf den österreichischen Zuschuß entfallen, können jeden Monat von der PNB für die selben Ziele wie die des Stabilisierungsfonds in Anspruch genommen werden.
  3. 3. Nach Beendigung des Stabilisierungsfonds (des Fonds) nach den Bestimmungen des MOU ist der österreichische Zuschuß von der Regierung der Republik Polen für die Stärkung der polnischen Devisenreserven und damit zur Steigerung der polnischen Kreditwürdigkeit zu verwenden. Die Mittel werden von Polen jedoch nicht für die Rückzahlung von Krediten oder Zinsenzahlungen an andere Kreditgeber verwendet werden.
  4. 4. Die Regierung der Republik Polen übernimmt hiemit die uneingeschränkte Garantie, daß die PNB alle Verpflichtungen und Auflagen, die der PNB aus diesem Abkommen erwachsen, erfüllen wird.

    Dieses Übereinkommen wurde in Wien, Österreich, abgeschlossen am 16. März 1990.

    Geschehen in Wien am 16. März 1990 in dreifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache.

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