Artikel 1 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

KAPITEL I

Einsetzung einer Untersuchungskommission

Artikel 1

Die Vertragschließenden Staaten bilden zur Untersuchung von Grenzzwischenfällen sowie zur Feststellung von Schäden, die durch Einwirkungen vom Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates entstehen, eine “Österreichisch-Ungarische Kommission zur Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze" (im folgenden “Untersuchungskommission" genannt).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006481

alte Dokumentnummer

N1196512549P

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