KAPITEL I
Einsetzung einer Untersuchungskommission
Artikel 1
Die Vertragschließenden Staaten bilden zur Untersuchung von Grenzzwischenfällen sowie zur Feststellung von Schäden, die durch Einwirkungen vom Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates entstehen, eine “Österreichisch-Ungarische Kommission zur Untersuchung von Vorfällen an der Staatsgrenze" (im folgenden “Untersuchungskommission" genannt).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006481
alte Dokumentnummer
N1196512549P
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