Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Hevlin und der österreichischen Stadtgemeinde Laa an der Thaya beim Grenzhauptstein IX/26 ein Straßenübergang für den internationalen Personenfernverkehr, ausgenommen die Beförderung mit Autobussen und mit nicht für die Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen, geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/415 Straße von der Gemeinde Hevlin bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 6 im unmittelbaren Grenzbereich aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10000637
Dokumentnummer
NOR12009244
alte Dokumentnummer
N1197852339L
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