1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
- a) „Rechtsvorschriften“
- in bezug auf Österreich
- die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
- in bezug auf Quebec
- das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Gesetz und
- die Verordnungen hiezu;
- b) „Staatsangehöriger“
- in bezug auf Österreich
- einen österreichischen Staatsbürger,
- in bezug auf Quebec
- einen kanadischen Staatsbürger, der sich in Quebec gewöhnlich aufhält oder, falls er sich dort nicht gewöhnlich aufhält, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten;
- c) „zuständige Behörde“
- in bezug auf Österreich
- den Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- in bezug auf Quebec
- den Minister, der mit der Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
- d) „Träger“
- in bezug auf Österreich
- den Träger, dem die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
- in bezug auf Quebec
- das Amt oder die Einrichtung der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- e) „zuständiger Träger“
- in bezug auf Österreich
- den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften
- zuständigen Träger,
- in bezug auf Quebec
- das Amt oder die Einrichtung, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
- f) „Versicherungszeiten“
- in bezug auf Österreich
- Beitragszeiten, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind,
- in bezug auf Quebec
- ein Jahr, während dem nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichwertig anerkanntes Jahr;
- g) „Geldleistung“
- eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107492
alte Dokumentnummer
N6199330077J
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