Artikel 1 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Rechtsvorschriften“
  1. die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Zweige der sozialen Sicherheit regeln;
  1. b) „Staatsangehöriger“
  1. in Bezug auf die Republik Österreich ein Staatsbürger der Republik Österreich und in Bezug auf die Mongolei ein Staatsbürger der Mongolei;
  1. c) „zuständige Behörde“
  1. in Bezug auf die Republik Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich betraut sind und in Bezug auf die Mongolei der für die soziale Sicherheit zuständige Minister;
  1. d) „zuständiger Träger“
  1. in Bezug auf die Republik Österreich der Träger, die Stelle, die Organisation oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften verantwortlich ist und in Bezug auf die Mongolei der für die Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechtsvorschriften zuständige Träger;
  1. e) „Versicherungszeiten“
  1. f) „Leistung“

2. Die zuständigen Behörden können einander schriftlich Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Träger mitteilen, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf.

3. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die ihnen durch die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten zukommende Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278302

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