Artikel 1
BUNDESMINISTERIUM
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 166.24.01/34-IV.2/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf seine Verbalnote Zl. 166.24.01/38-IV.2/90 vom 4. September 1990 folgendes mitzuteilen:
Die österreichische Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 26. Februar 1991 beschlossen, die mit Wirksamkeit vom 7. September 1990, 0.00 Uhr, vorerst für die Dauer von sechs Monaten erfolgte Aussetzung der Anwendung *1) jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *2), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des Abkommens bis zum 31. Juli 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin konsulargebührenfrei erfolgen.
Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben wurde. Darüber hinaus werden Personen, die sich im Rahmen der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen der beiden Staaten häufig in Österreich aufhalten, weiterhin längerfristige Sichtvermerke erteilt werden.
Die Gründe für die seinerzeitige Aussetzung einzelner Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens haben ihre Gültigkeit bisher nicht eingebüßt und lieferten auch die Entscheidungsgrundlage für den Beschluß der österreichischen Bundesregierung am 26. Februar 1991.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird die weitere Entwicklung mit Aufmerksamkeit verfolgen und in deren Lichte die österreichische Haltung in der Sichtvermerksfrage gegenüber Polen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres vor dem 31. Juli 1991 neuerlich überprüfen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 27. Februar 1991
L. S.
An die Botschaft der Republik Polen
Wien
Vranitzky
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10005755
Dokumentnummer
NOR12062920
alte Dokumentnummer
N4199110567L
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