Artikel 1 Sichtvermerkspflicht – teilweise Aussetzung der Aufhebung – Verläng.

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1991

Artikel 1

BUNDESMINISTERIUM

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 166.24.01/34-IV.2/91

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf seine Verbalnote Zl. 166.24.01/38-IV.2/90 vom 4. September 1990 folgendes mitzuteilen:

Die österreichische Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 26. Februar 1991 beschlossen, die mit Wirksamkeit vom 7. September 1990, 0.00 Uhr, vorerst für die Dauer von sechs Monaten erfolgte Aussetzung der Anwendung *1) jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *2), welche die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen einreisen, gemäß § 7 des Abkommens bis zum 31. Juli 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin konsulargebührenfrei erfolgen.

Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 683/1990, durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit vom 9. November 1990 wieder aufgehoben wurde. Darüber hinaus werden Personen, die sich im Rahmen der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen der beiden Staaten häufig in Österreich aufhalten, weiterhin längerfristige Sichtvermerke erteilt werden.

Die Gründe für die seinerzeitige Aussetzung einzelner Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens haben ihre Gültigkeit bisher nicht eingebüßt und lieferten auch die Entscheidungsgrundlage für den Beschluß der österreichischen Bundesregierung am 26. Februar 1991.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird die weitere Entwicklung mit Aufmerksamkeit verfolgen und in deren Lichte die österreichische Haltung in der Sichtvermerksfrage gegenüber Polen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres vor dem 31. Juli 1991 neuerlich überprüfen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Februar 1991

L. S.

An die Botschaft der Republik Polen

Wien

Vranitzky

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10005755

Dokumentnummer

NOR12062920

alte Dokumentnummer

N4199110567L

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