Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 des RID darf unter der Sondervorschrift LQ 19 der höchstzulässige Inhalt von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 5 Liter anstelle von 3 Litern betragen.
(2) Alle übrigen Vorschriften des Kapitels 3.4 des RID bleiben anwendbar.
(3) Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021
Gesetzesnummer
20003921
Dokumentnummer
NOR40062198
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
