Artikel 1
1. Abweichend von den am 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Übergangsvorschriften der Absätze 1.6.3.18 und 1.6.4.12 gelten für den Bau von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC folgende Übergangsfristen:
2. Kesselwagen und Batteriewagen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2009 erfolgen.
3. Tankcontainer und MEGC, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Die Zuordnung zu den Tankcodierungen in den Baumusterzulassungen und die entsprechenden Kennzeichnungen müssen vor dem 1. Juli 2008 erfolgen.
4. In den Bescheinigungen über die Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainer und MEGC, welche unter Anwendung dieser Sondervereinbarung gebaut und in Betrieb genommen wurden, ist folgender Vermerk aufzunehmen: „Zulassung unter Anwendung der Sondervereinbarung RID 1/2001“.
5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Gesetzesnummer
20001391
Dokumentnummer
NOR40019067
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