Artikel 1 RID – Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2003

Artikel 1

Im Hinblick auf die im Schlussbericht der 35. Tagung des RID-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Bonn, 10. bis 12. März 1999, Bericht A 81-03/508.99, Anlage 2) enthaltene Resolution 2 und die Erörterungen anlässlich der 38. Tagung des RID-Fachausschusses (Prag, 19. bis 23. November 2001) und der 39. Tagung des RID-Fachausschusses (Bern, 18. bis 21. November 2002) dürfen Prüfungen an Tanks von Kesselwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurden, von den behördlich anerkannten Sachverständigen eines Mitgliedstaates gemäß Absatz 6.8.2.4.5 RID unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

1. Prüfbereich:

Folgende Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 RID an Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, dürfen durchgeführt werden:

a) Absatz 6.8.2.4.1

erstmalige Prüfungen,

b) Absatz 6.8.2.4.2

wiederkehrende Prüfungen,

c) 0Absatz 6.8.2.4.3

Dichtheits- und Funktionsprüfungen.

  

Diese Prüfungen beschränken sich auf Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2 bis 6.1 und 8 bis 9 zugelassen sind.

2. Sachverständige:

Um als Sachverständiger im Sinne der Absätze 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen Behörde anerkannt sein und folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Der Sachverständige muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu prüfenden Tanks von Kesselwagen identisch noch Beauftragter einer der genannten Parteien sein.
  2. 2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beurteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf seine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere muss der Sachverständige unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner, an den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen interessierter Personen oder Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des Prüfpersonals muss gewährleistet sein.
  3. 3. Der Sachverständige muss über die notwendigen Einrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemäßen Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Er muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.
  4. 4. Der Sachverständige muss angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss er über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er muss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate, Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen durchgeführt wurden.
  5. 5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu prüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
  6. 6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt sein.
  7. 7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfarbeit befassten Sachverständigen darf nicht direkt von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und unter keinen Umständen von den Ergebnissen dieser Prüfungen abhängen.
  8. 8. Der Sachverständige muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen liegt, dessen Teil er ist.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt für:

  1. das Personal einer benannten Stelle gemäß Richtlinie 1999/36/EG ,
  2. Personen, die auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens gemäß Norm EN 45004 zugelassen wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der COTIF die Sachverständigen mit, die für die jeweiligen Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben. Das Sekretariat der COTIF veröffentlicht die Liste der anerkannten Sachverständigen und sorgt für die Aktualisierung der Liste.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfniveaus organisiert Deutschland mindestens einmal jährlich einen Erfahrungsaustausch.

3. Technische Durchführung:

Die Prüfungen sind nach der Norm EN 12972 „Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks“ durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat, der diese Sondervereinbarung gezeichnet hat, weitere Prüfungen vorgeschrieben und Richtlinien zur Umsetzung der Prüfungen herausgegeben, sind diese den anderen Mitgliedstaaten, die diese Sondervereinbarung gezeichnet haben, in einer Amtssprache der COTIF mitzuteilen und bei den Prüfungen von Kesselwagen, die in diesem Mitgliedstaat eingestellt wurden, durchzuführen. Die vom RID-Fachausschuss in seiner 38. Sitzung angenommene Sondervorschrift TT8 [OCTI/RID/Not./38c)] ist ab sofort anzuwenden.

4. Prüfbescheinigung:

Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung entsprechend Norm EN 12972 zu erstellen. Die Bescheinigung ist, in der Sprache des Einstellerlandes und, wenn diese Sprache nicht Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch anzufertigen.

Absatz 6.8.2.4.5 RID ist anzuwenden.

In der Bescheinigung hat der Sachverständige oder die Benannte Stelle zusätzlich zu vermerken:

„Prüfung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (4/2002)“.

5. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.

6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Prüfungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Prüfungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Dichtheitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20003037

Dokumentnummer

NOR40046443

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