Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 503 Abs. 1 des RID darf 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.
(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-Kennzeichnung 6HA1/X1,4/250/... verpackt werden.
Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.
Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.
Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 1500versehen sein.
Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.
(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 4/2000)."
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Diese Sondervereinbarung wurde von Deutschland initiiert.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Gesetzesnummer
20000949
Dokumentnummer
NOR40012202
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