Artikel 1 RID – Beförderung von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2005

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A der RID unterliegen gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) der UN-Nummern

  1. die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und einzelhandelsgerecht abgepackt sind, nicht den Vorschriften der RID.

(2) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei der Beförderung mitzuführen.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20003987

Dokumentnummer

NOR40063280

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