Artikel 1
1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 485 (2) dürfen IBC, beladen mit 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b RID auch auf offenen Wagen ohne Decken befördert werden.
2. Alle sonstigen Bestimmungen des RID sind anzuwenden.
3. Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 1/99), Art. 5 § 2 CIM“.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Gesetzesnummer
10012940
Dokumentnummer
NOR12159815
alte Dokumentnummer
N9199959646L
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