Artikel 1 RID – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27 c) in bestimmten Eisenbahnwagen

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1999

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs XI RID dürfen 1479 entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Monohydrat und 1479 entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in loser Schüttung in bestimmten geschlossenen Eisenbahnwagen (Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs XI entsprechen, unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:

  1. 1. Beförderungszulassung
  2. 1.1 Der Tank des Eisenbahnsilowagens muß nach einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und zu gelassen sein.
  3. 1.2 Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschichtung auf Epoxidharzbasis versehen sein.
  4. 1.3 Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen sein.

(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Art. 5 § 2 CIM“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10012909

Dokumentnummer

NOR12159552

alte Dokumentnummer

N9199957574L

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